| Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern - BAG, Beschluss v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06 |
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Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern Der Betriebsrat des Entleihers hat ein Mitbestimmungsrecht beim jeweiligen konkreten Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb. Das Mitbestimmungsrecht wird durch die tatsächliche Eingliederung des Leiharbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Entleihers aktiviert. Durch jede tatsächliche Eingliederung eines Leiharbeitnehmers ist die Belegschaft des Entleihbetriebs betroffen. Aus diesem Grund ist jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung wird für die Belegschaft durch den Betriebsrat des Entleihbetriebs ausgeübt. Ein Stellenpool umfasst diejenigen Leiharbeitnehmer, aus denen der Verleiher auf Aufforderung des Entleihers Leiharbeitnehmer für die Einsätze im Entleihbetrieb auswählt. Die alleinige Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool ist keine Einstellung im Entleihbetrieb. Es liegt keine tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Entleihbetriebs vor. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat für die Aufnahme in den Stellenpool kein Mitbestimmungsrecht. Quelle: NZA 2008, 603 - 605 |