| Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern - BAG, Beschluss v. 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 |
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern Über die Eingruppierung in Entgeltgruppen entscheidet des Verleiher. Aus diesem Grund hat bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern in Entgeltruppen der Betriebsrat des Verleihbetriebs ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Leiharbeitnehmer müssen nach ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Entleihbetrieb eingruppiert werden. Dem Betriebsrat des Entleihbetriebs steht kein Mitbestimmungsrecht zu. Quellen: DB 2008, 2658 - 2659 |