| Leiharbeit im diakonischen Dienst - KGH.EKD, Beschluss v. 09.10.2006 - II-0124/M 35-06 |
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Leiharbeit im diakonischen Dienst - Im diakonischen Dienst bedarf die Einstellung von Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Der KGH.EKD hat entschieden, dass die Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Überbrückung eines kurzfristigen Beschäftigungsbedarfs den diakonischen Dienstgebern grundsätzlich gestatet ist. Kurzfristiger Beschäftigungsbedarf soll in Vertretungsfällen infolge Urlaubs, Krankheit und bei kurzfristigem Spitzenbedarf bestehen. Unvereinbar mir dem Selbstverständnis udn den Grundsätzen der (evangelischen) Kirche ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Hier hat die Mitarbeitervertretung ein Zustimmungsverweigerungsrecht zur Einstellung des Leiharbeitnehmers. Eine Verpflichtung der Mitarbeitervertretung zur Verweigerung der Zustimmung besteht nicht. Quelle: NZA 2007, 723-730 |