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Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags? BAG, Beschluss v. 18.05.2006 – 2 AZR 412/05

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags? -
BAG, Beschluss v. 18.05.2006 – 2 AZR 412/05

Nein! Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Eine Kündigung wegen eines auslaufenden Auftrags und eines fehlenden Anschlussauftrags ist unwirksam. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Geschäftsrisiko eines Verleihbetriebs und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, müssen im Verleihbetrieb mehr als zehn Personen beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestanden haben.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so darf dem Arbeitnehmer nur aus Gründen gekündigt werden, die in der Person des Arbeitnehmers oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen sowie aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG).

Kurzfristige Auftragsschwankungen reichen nicht für eine betriebsbedingte Kündigung. Für eine betriebsbedingt Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist.

Quelle: RdA 2007, 176 – 180

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