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Urlaub verfällt trotz langer Krankheit nicht! EuGH, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06

Urlaub verfällt trotz langer Krankheit nicht -
EuGH, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften urteilte Anfang 2009, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers in der Europäischen Union nicht verfällt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war, diesen zu nehmen.

Zwar stehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung (in Deutschland: § 7 Abs. 3 BUrlG), die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegen. Allerdings gelte dies nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums hinaus krankgeschrieben ist, ist jedoch jede Möglichkeit genommen, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen.

Der Gerichtshof kommt in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war, so dass er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Fazit: Wer während des Kalenderjahres und über den 31.03. des Folgejahres hinaus arbeitsunfähig erkrankt war, dessen Urlaubsanspruch verfiel bislang nach deutschem Recht. Nunmehr muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, diesen Urlaub nachträglich zu nehmen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Quelle: Die Entscheidung des EuGH im Volltext finden Sie hier.

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