| Arbeitsvertrag darf nur auf einen Tarifvertrag verweisen - BAG, Beschluss v. 15.01.2009 - 2 AZR 641/07 |
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Arbeitsvertrag darf nur auf einen Tarifvertrag verweisen BAG, Beschluss v. 15.01.2009 - 2 AZR 641/07 Ein Arbeitsvertrag darf nur auf einen genau bestimmten Tarifvertrag verweisen. Der Hinweis, dass bei der Unwirksamkeit eine Tarifvertrages alternativ ein anderer Tarifvertrag Anwendung finden sollte, ist zu unbestimmt und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag in diesem Fall nicht mehr sicher entnehmen, welche konkreten Arbeitsbedingungen zukünftig für ihn gelten sollen. Von besonderer Bedeutung ist diese Entscheidung für die Leiharbeit, weil das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt hat. Nach dieser Entscheidung des Bundearbeitsgerichtes kann sich der Verleiher nicht im Arbeitsvertrag durch Klauseln wie "Für den Fall, dass der Tarifvertrag der CGZP unwirksam wird, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten [...]" gegen die Tarifunfähigkeit der CGZP absichern. Die einzige Möglichkeit für den Entleiher das Equal Pay-Gebot zu umgehen, ist der Hinweis auf einen gültigen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag. In der Leiharbeit werden von den Mitgliedsgewerkschaften des DGB und den Arbeitsgeberverbänden iGZ und BZA gültige Tarifverträge geschlossen. Quelle: BAG, PM Nr. 05/09 |