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Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig - BAG, Beschluss v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig

ArbG Berlin, Beschluss v. 01.04.2009 - 35 BV 17008/08
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09
BAG, Beschluss v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

Am 01.04.2009 hat das Arbeitgericht Berlin dem Antrag der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin stattgegeben und die CGZP für nicht tariffähig erklärt. Die Tarifunfähigkeit der CGZP begründet das Arbeitsgericht damit, dass der CGZP die erforderliche soziale Mächtigkeit fehle. Die abgeschlossenen Tarifverträge der CGZP könnten die soziale Mächtigkeit der CGZP aufgrund der Besonderheiten der Leiharbeit nicht indizieren. Für die Ermittlung der sozialen Mächtigkeit hat das Arbeitsgericht Berlin ersatzweise auf die Mitgliederzahl und die Organisationsstruktur der CGZP abgestellt. Die Angabe der Gesamtmitgliederzahl der vier Mitgliedsgewerkschaften der CGZP sah das Gericht als nicht aussagekräftig an, da es sich bei den in den Mitgliedsgewerkschaften vertretenen Arbeitnehmern nicht ausschließlich um Leiharbeitskräfte handele. Ferner sei die für die soziale Mächtigkeit erforderliche organisatorische Leistungsfähigkeit bei der CGZP nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt und festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die Tarifgemeinschaft werde durch einzelne Gewerkschaften gebildet, die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig seien; die Tarifgemeinschaft könne daher nicht einen weitergehenden Zuständigkeitsbereich haben, als die Mitgliedsgewerkschaften in ihrer Summe.

Gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen worden. Diesen hat das BAG Ende 2010 rechtskräftig zurück gewiesen.

Damit sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Tarifverträge der CGZP ist, dass die Leiharbeitnehmer/innen einen rückwirkenden Anspruch auf Gleichbehandlung und gleiche Entlohnung mit der Stammbelegschaft haben. Weitere Informationen, wie Sie ihren Anspruch durchsetzen können, finden Sie hier. Leiharbeitnehmer/innen sollten hiervon unbedingt Gebrauch machen, um zu verhindern, dass ihre Ansprüche verfallen.

Quellen: ArbG Berlin, PM Nr. 09/09; LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 20/09; BAG, PM Nr. 93/10

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