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Entgeltfortzahlung bei Krankheit (einschließlich Sonn- und Feiertagszuschläge) - BAG, Beschluss v. 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

Entgeltfortzahlung bei Krankheit (einschließlich Sonn- und Feiertagszuschläge)

BAG, Beschluss v. 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beinhaltet die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Nach dem Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Bei den Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit handelt es sich um Entgelt und nicht um Aufwendungen.

LeiharbeitnehmerInnen, die unter den Tarifvertrag zwischen den Mitgliedsgewerkschaften des DGB und dem iGZ fallen, erhalten einen 50-prozentigen Zuschlag für Arbeit an Sonntagen und 100 Prozent Zuschlag für die Arbeit an Feiertagen.

Für LeiharbeitnehmerInnen, die unter den Tarifvertrag mit dem BZA fallen, sind folgende Regelungen für die Sonn- und Feiertagszuschläge vorgesehen: Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den Zuschlagsregelungen im entleihenden Betrieb. Die Zuschläge betragen aber höchstens 50 Prozent für Sonntagsarbeit und höchsten 100 Prozent für Feiertagsarbeit.

Ansprüche auf Entgeltfortzahlung einschließlich von Sonn- und Feiertagszuschlägen können aufgrund dieses Urteils nachträglich geltend gemacht werden. Sie sollten dabei aber die geltenden tariflichen oder vertraglichen Verfallsfristen beachten. Es empfiehlt sich in jedem Fall die sofortige schriftliche Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen.

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