| Vermittlungsprovision von Leiharbeitnehmer/innen - BGH, Urteil v. 07.12.2006 - III ZR 82/06 |
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Vermittlungsprovision BGH, Urteil v. 07.12.2006 - III ZR 82/06 Der Verleiher kann sich vom Entleiher eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den/die Leiharbeitnehmer/in im Anschluss an die Überlassung übernimmt. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 im § 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben. Zuvor waren solche vertraglichen Abreden noch verboten. Seit dem Jahr 2004 handelt es sich bei Vermittlungsprovisionen um branchenübliche Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, welche auch durch Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wirksam vereinbart werden können. Die Höhe der Vermittlungsprovision muss allerdings angemessen sein und darf einen Wechsel des/der Leiharbeitnehmer/in zum Entleiher nicht wesentlich erschweren. Quelle: NJW 2007, 764 - 765 |