| Kündigungsschutz: Die Zeit als Leiharbeitnehmer/in ist keine Beschäftigungszeit im Entleihbetrieb - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.11.2008 - 10 Sa 486/08 |
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Kündigungsschutz: Die Zeit als Leiharbeitnehmer/in ist keine Beschäftigungszeit im Entleihbetrieb LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.11.2008 - 10 Sa 486/08 Ab einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit in einem Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmer/innen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Wenn ein Unternehmen eine/n Leiharbeitnehmer/in als eigene/n Mitarbeiter/in übernimmt, so wird die Zeit als Leiharbeiter/in nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Ein Beispiel: Eine Leiharbeitnehmerin ist für vier Monate an ein Unternehmen verliehen. Im Anschluss an die Verleihzeit wird sie vom entleihenden Unternehmen übernommen und arbeitet für weitere vier Monate in demselben Tätigkeitsbereich. Hiernach wird sie von der Arbeitgeberin entlassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, weil das vertragliche Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin erst seit vier Monaten besteht. Die Beschäftigungszeit als Leiharbeitnehmerin wird nicht hinzuaddiert. Der Grund hierfür ist, dass das vertragliche Arbeitsverhältnis in demselben Unternehmen bestanden haben muss. In der Leiharbeit besteht ein Arbeitsverhältnis aber nur zum Verleiher. Folglich kann gegen den Entleiher kein Anspruch auf Kündigungsschutz erworben werden. Stattdessen erwirbt der/die Leiharbeitnehmer/in während ihrer Beschäftigungszeit einen Anspruch auf Kündigungsschutz gegen den Verleiher, ihren/seinen Arbeitgeber. Quelle: ZTR 2009, 225 |