| Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verletzung des Equal Pay-Gebots - BAG, Urteil v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 |
|
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verletzung des Equal Pay-Gebots BAG, Urteil v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Betriebsrat des Entleihers nicht seine Zustimmung zur Übernahme von Leiharbeitenden mit der Begründung verweigern kann, dass die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitenden gegen das Equal Pay-Gebot aus § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen würden. Selbst eine tatsächliche Verletzung des Equal Pay-Gebots und eine tarifwidrige Vergütung würden hinsichtlich der Übernahme eines Leiharbeitenden in den Entleihbetrieb kein Zustimmungsverweigerungsrecht des dortigen Betriebsrats auslösen. In seiner Begründung führt das BAG aus, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle sei. Wenn einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages rechtswidrig seien, begründe dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats. Im konkreten Fall argumentiert das BAG damit, dass durch die vollständige Verhinderung der Einstellung dem Leiharbeitenden die Chance genommen würde, seine eventuell bestehenden Ansprüche auf Gleichbehandlung mit der Stammbelegschaft gegen seinen Verleiharbeitgeber geltend zu machen. Hierdurch würde der Leiharbeitende benachteiligt und nicht geschützt werden. Ablehnend äußert sich das BAG auch in Bezug auf die Zustimmungsverweigerung aufgrund des Vorwurfs einer rechtlich unzulässigen "Strohmann-Konstruktion". Hierbei werden "teure" Arbeitnehmer/innen durch "billige" Leiharbeitnehmer/innen ersetzt, wobei die Unternehmen des Verleihers und des Entleihers eng miteinander verquickt sind. Prominentes Beispiel einer solchen Konstruktion dürfte der Fall der XL-Märkte einer bekannten Drogeriemarktkette sein. Selbst wenn eine solche rechtswidrige Konstruktion vorläge, ergebe sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitenden. Die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG aus der Benachteiligung der Stammbelegschaft hätte begründet werden können, wurde in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden. Nach dieser ernüchternden Entscheidung des BAG ist es umso wichtiger, dass in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, welche den fairen Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen regelt. Eine Muster-Betriebsvereinbarung finden Sie unter "Materialien". Nach Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat über die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe hinaus auch die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn gegen das Equal Pay-Gebot verstoßen oder mit Tarifverträgen der "christlichen" Tarifgemeinschaft CGZP gearbeitet werden soll. So kann Leiharbeit wirksam und fair in Ihrem Betrieb geregelt werden. Quelle: NZA 2009, 1156 - 1159 |