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Leiharbeitnehmer/innen können in den Personalrat des Entleihers gewählt werden - Hessischer VGH, Urteil v. 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV

Leiharbeitnehmer/innen können in den Personalrat des Entleihers gewählt werden
Hessischer VGH, Urteil v. 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer/innen nach ihrer Eingliederung sowie einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat des Entleihers zusteht. Dies bedeutet, dass Leiharbeitnehmer/innen sowohl selber wählen können als auch sich selbst zur Wahl stellen können.

Im vorliegenden Fall hatte sich das Universitätsklinikum Frankfurt von seiner Verleih-Tochter Rhein-Main Service GmbH dauerhaft u.a. Pflegehelfer/innen und Küchen-/Servicekräfte ausgeliehen. Nach Ansicht des Gerichts sei es sinnvoll, "langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmer/innen [...] über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht im Entleihbetrieb Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen". Es sei ihnen das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat zu gewähren.

Dies gelte auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes. So sind laut dem Hess. VGH auch längerfristig abgeordnete öffentliche Bedienstete in ihren Einsatzdienststellen wahlberechtigt.