| Volles Urlaubsentgelt für Leiharbeitnehmer/innen - BAG, Urteil v. 21.09.2010 - 9 AZR 510/09 |
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Volles Urlaubsentgelt für Leiharbeitnehmer/innen Leiharbeitnehmer/innen haben während ihres Urlaubs nicht nur Anspruch auf das tarifliche Entgelt und die tariflichen Zuschläge für beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit. Ihnen müssen zudem die ggf. im Arbeitsvertrag vereinbarten übertariflichen Zulagen gewährt werden. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Es gab einem Leiharbeitnehmer aus Hamburg Recht, der nach dem Tarifvertrag DGB/BZA bezahlt wurde und zusätzlich in seinem Arbeitsvertrag eine über die Tarifentlohnung hinausgehende "Entleihzulage" und eine Schicht-Nachtarbeitspauschale vereinbart hatte. Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Hier zahlte die Leiharbeitsfirma während des Urlaubs zwar den Tariflohn und die tariflichen Zuschläge, nicht aber die arbeitsvertraglich vereinbarten übertariflichen Entgeltbestandteile fort. Das BAG stellte hierzu fest, dass der Tarifvertrag zwischen den DGB/BZA keine von § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz abweichende Bemessung für das Urlaubsentgelt treffe und der Entleiher alle vereinbarten - auch übertariflichen Zuschläge - zu gewähren habe. |