| Vermittlungsprovision: Unmittelbarer Zusammenhang erforderlich - LG Aachen, Urteil v. 26.03.2010 - 9 O 545/09 |
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Vermittlungsprovision: Unmittelbarer Zusammenhang erforderlich LG Aachen, Urteil v. 26.03.2010 - 9 O 545/09 Die Übernahme einer Leiharbeitskraft rechtfertigt nicht immer eine Provision für den Verleiher. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Entleih und der Festeinstellung der Leiharbeitskraft beim Entleiher. Seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 2003/2004 kann sich der Verleiher eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher die Leiharbeitskraft im Anschluss an die Überlassung übernimmt. Die Vermittlungsprovision muss in ihrer Höhe angemessen sein (vgl. BGH, Urteil v. 07.12.2006 - III ZR 82/06) und es muss ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Entleih- und Einstellung bestehen. Dieser ist nach der Rechtsprechung des LG Aachen nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmerüberlassung vor der Festanstellung bereits beendet war. Im vorliegenden Fall hatte der Leiharbeitnehmer zwischen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Verleiher und vor Aufnahme einer Beschäftigung beim ehemaligen Entleiher in einer dritten Firma gearbeitet.Es sei auch nicht entscheidend, dass der Kontakt zu dem Arbeitgeber womöglich nur durch die Vermittlung zustande kam. Das allein verpflichte den Arbeitgeber nicht dazu, eine Provision zu zahlen. Quelle: AE 2010, 195 - 196 |