| Abbau von Leiharbeitskräften vor betriebsbedingter Kündigung der Kernbelegschaft - LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.2007 - 4 SA 1892/06 |
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Abbau von Leiharbeitskräften vor betriebsbedingter Kündigung der Kernbelegschaft LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.2007 - 4 SA 1892/06 Eine Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann. Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als "freie" Arbeitsplätze. Sofern der Arbeitnehmer die an diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten verrichten kann, muss der arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung an eben jenem Arbeitsplatz anbieten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers für den von einer betriebsbedingten Kündigung bedrohten Stammarbeitnehmer räumen. Als "frei" gelten mit Leiharbeitnehmern besetzte Dauerarbeitsplätze. Werden Leiharbeitnehmer tatsächlich nur zur Überbrückung von Auftragsspitzen tätig, so gelten ihre Arbeitsplätze nicht als "frei". Quelle: LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 |