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Entleiher muss Betriebsrat den Namen des Leiharbeitnehmers vor dessen Einstellung mitteilen – BAG, Beschluss v. 09.03.2011 – 1 ABR 137/09

Entleiher muss Betriebsrat den Namen des Leiharbeitnehmers vor dessen Einstellung mitteilen

BAG, Beschluss v. 09.03.2011 – 1 ABR 137/09

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat den Namen des Leiharbeitnehmers vor dessen Einstellung mitzuteilen. Erst mit der Namensnennung genügt er seiner Unterrichtungspflicht. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich schon nach dem Wortlaut auf die „Person“ der Beteiligten und umfasst damit auch den Namen des Einzustellenden. Erst durch ihren Namen wird die Person identifizierbar und kann von anderen Personen unterschieden werden. Ohne Identifizierbarkeit kann der Betriebsrat nicht beurteilen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt.

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