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Überlassung eines sachgrundlos befristeten Leiharbeitnehmers an seinen früheren Arbeitgeber BAG, Beschluss v. 18.10.2006 – 7 AZR 145/06 |
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Überlassung eines sachgrundlos befristeten Leiharbeitnehmers an seinen früheren Arbeitgeber - BAG, Beschluss v. 18.10.2006 – 7 AZR 145/06
Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist höchstens bis zur maximalen Dauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb dieses Zeitraums darf höchstens drei mal eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG). ACHTUNG: Tarifverträge können schlechtere Regelungen für Leiharbeitnehmer enthalten, so sieht der Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband AMP und der Gewerkschaft CGZP die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung von bis zu maximal drei Jahren vor.
Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an seinen vormaligen Arbeitgeber, bei dem er zuvor zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt nicht zur Unwirksamkeit einer mit dem Verleiher vereinbarten sachgrundlosen Befristung. Diese Konstruktion ist möglich, weil es sich bei dem Verleiher und dem früheren Arbeitgeber um zwei verschiedene Personen handelt.
Quellen: BAGE 120, 34 – 41; NZA 2007, 443 – 446
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