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Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung LAG Köln, Beschluss v. 24.10.2006 – 13 Sa 881/06 |
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Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung - LAG Köln, Beschluss v. 24.10.2006 – 13 Sa 881/06
Bestehen keine anderweitigen vertraglichen Regelungen, so hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zum Entleihbetrieb.
Der Erstattungsanspruch gilt nur in der Höhe in der die Reisekosten zum Entleihbetrieb die Kosten für die Reise von der Wohnung des Leiharbeitnehmers zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen. Die Fahrtkosten von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte (Geschäftstelle des Verleihers) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer selbst zu tragen.
Der Leiharbeitnehmer kann nur Ersatz für die Kosten beanspruchen, die er tatsächlich gehabt hat. Eine Pauschalisierung von Fahrtkosten durch den Leiharbeitnehmer ist unzulässig. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Leiharbeitnehmer seine Fahrtaufwendungen im Einzelnen darlegen und beweisen können.
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Erstattung von Fahrtkosten ausgeschlossen ist oder von einer Pauschale (Auslöse) abgegolten wird.
Quellen: MDR 2003, 755 – 756; AiB 2003, 513
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