Aktuelle Rechtsprechung

Hier finden Sie Tipps, die Ihnen helfen, Ihre Rechte wahrzunehmen.
Beharren Sie auf dem, was Ihnen zusteht.
Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen.

Als ver.di-Mitglied genießen Sie kostenlosen Rechtsschutz.

09-01-13_450-212_2

Facebook

Bei Facebook posten
Leiharbeitnehmer müssen sich beim Verleiher krankmelden Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2002 – L 1 AL 67/01

Leiharbeitnehmer müssen sich beim Verleiher krankmelden -
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2002 – L 1 AL 67/01

Bei Krankheit muss sich der Leiharbeitnehmerl auf jeden Fall beim Verleiher krankmelden. Eine Krankmeldung im aktuellen Entleihbetrieb reicht nicht aus!

Die Pflicht sich beim Verleiher krank zu melden, geht aus dem Arbeitsvertrag hervor. Der Verleiher muss insbesondere rechtzeitig von der Erkrankung informiert werden, um für eine Ersatzkraft sorgen zu können.

Kommt ein Leiharbeitnehmer der Verpflichtung sich beim Verleiher krank zu melden nicht nach, so kann der Verleiher den Arbeitnehmer abmahnen. Ein erneuter Verstoß berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung und kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Quelle: ArbRB 2003, 67

Zurück