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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Nichtannahme einer Leiharbeitsbeschäftigung BSG, Beschluss v. 08.11.2001 – B 11 AL 31-01 R

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Nichtannahme einer Leiharbeitsbeschäftigung -
BSG, Beschluss v. 08.11.2001 – B 11 AL 31-01 R

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung grundlos ablehnt, so kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld die Folge sein. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach allen maßgeblichen Gesichtspunkten des Einzelfalls, u.a. Dauer der Arbeitslosigkeit, Qualifikation des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich kann einem Arbeitnehmer, der nach langer Beschäftigungszeit erstmals arbeitslos wird, eine Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis nicht zugemutet werden. Bei wachsender Dauer der Arbeitslosigkeit und wenn eine Vermittlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis auf längere Zeit aussichtslos erscheint, ist aber eine Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis angemessen.

Geboten ist aber in jedem Fall eine Einzelfallprüfung.

Quelle: NZA-RR 2002, 657 - 659

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