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Das „Equal-Pay-Gebot“ in der Leiharbeit BAG, Beschluss v. 19.09.2007 – 4 AZR 656/06

Das „Equal-Pay-Gebot“ in der Leiharbeit -
BAG, Beschluss v. 19.09.2007 – 4 AZR 656/06

Seit dem 1. Januar 2003 gilt in der Leiharbeit das gesetzliche „Equal-Pay-Gebot“. Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer für die Verleihzeit denselben Lohn zu zahlen, den vergleichbare Arbeitnehmer im entleihenden Betrieb erhalten. ACHTUNG: Durch Tarifvertrag kann von dem „Equal-Pay-Gebot“ abgewichen werden und eine geringere Vergütung vereinbart werden.

Enthält der Arbeitsvertrag keinen Verweis auf einen einschlägigen Tarifvertrag, so besteht ein Anspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher auf gleich Entlohnung gemäß § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG.

Macht ein Leiharbeitnehmer den „Equal-Pay-Anspruch“ klageweisend geltend, so muss er vor Gericht eine Auskunft über den gezahlten Vergleichslohn im Entleihbetrieb vorlegen. Der Entleiher ist gesetzlich verpflichtet dem Leiharbeitnehmer hierüber Auskunft zu geben. Hiernach ist es Sache des Verleihers die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der Vergütung zu bestreiten.

Quelle: AiB 2008, 430-431

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