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Betriebsratswahl Leiharbeitnehmer – Wählen, aber nicht zählen BAG, Beschluss v. 16.04.2003 – 7 ABR 53/02

Betriebsratswahl Leiharbeitnehmer – Wählen, aber nicht zählen
BAG, Beschluss v. 16.04.2003 – 7 ABR 53/02

Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Leiharbeitnehmer jedoch keine Arbeitnehmer des Entleihbetriebs im Sinne von § 9 BetrVG. Leiharbeiter sind bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

Nach § 7 S. 2 BetrVG steht Leiharbeitnehmern, welche länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, das aktive Wahlrecht an der Betriebsratswahl im entleihenden Betrieb teilzunehmen zu. Leiharbeitnehmer dürfen den Betriebsrat im entleihenden Betrieb mitwählen, zählen aber nicht zur Belegschaftsstärke.

Unbeschadet hiervon steht Leiharbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl im Verleihbetrieb zu.

Quellen: BAGE 106, 64 – 71; NZA 2003, 1345 – 1348

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