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Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern: Welcher Betriebsrat bestimmt mit? - BAG, Beschluss v. 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern: Welcher Betriebsrat bestimmt mit?
BAG, Beschluss v. 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit zu.

Im Falle der Leiharbeit stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat des Verleihbetriebs oder des Entleihbetriebs die Mitbestimmung ausübt. Dies richtet sich laut dem Bundesarbeitsgericht danach, ob der Verleiher oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

Im Falle der Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt, ordnet der Verleihbertrieb die Leistung von Mehrarbeit an. Das Mitbestimmungsrecht steht in diesem Fall dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.

Quelle: BAGE 98, 60 – 70

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