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Nachträgliche schriftliche Niederlegung einer mündlich vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses -
BAG, Beschluss v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04

Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG)

Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrages. Stattdessen entsteht an Stelle des befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wird eine mündliche Befristungsabrede in einem nach Arbeitsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten, so führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Quellen: BAGE 113, 75 – 82; NZA 2005, 575 – 578

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