| Das Arbeitsgericht Berlin hat die CGZP für tarifunfähig erklärt - Wie geht es weiter? |
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Das Arbeitsgericht Berlin hat die CGZP für tarifunfähig erklärt - Wie geht es weiter? Am 01.04.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin (AZ: 35 BV 17008/08) die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für tarifunfähig erklärt. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Beschluss in Erfurt höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wird. Doch was wären die Auswirkungen, wenn die CGZP tatsächlich tarifunfähig und die abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam wären? Welche Risiken kommen auf die Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer/innen zu? Die gute Nachricht vorweg: Leiharbeitnehmer/innen werden vom Gesetzgeber durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geschützt. Sie haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens. Hiervon kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Tarifverträge wäre, dass die Leiharbeitnehmer/innen einen rückwirkenden Anspruch auf Gleichbehandlung und gleiche Entlohnung hätten. Weitere Informationen, wie dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, finden sich hier. Leiharbeitnehmer/innen sollen hiervon unbedingt Gebrauch machen, um zu verhindern, dass ihre Ansprüche verfallen. Schlechter sieht es für die Verleiher und Entleiher von Leiharbeitnehmer/innen aus. Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer/innen nicht nur den zu wenig gezahlten Lohn nachzahlen, sondern auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Unfallversicherung sowie die Lohnsteuer. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet der Verleiher in voller Höhe, unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer/innen tatsächlich ihren gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend machen oder nicht. Die Haftung des Verleihers liegt bei ca. 43 % der Bruttolohndifferenz zwischen dem Lohnniveau des nichtigen Tarifvertrags und dem gesetzlichen Vergütungsanspruch (vgl. Schüren, P. 2004: Risiken nichtiger Tarifverträge in der Leiharbeit, in: AuR 2004 S. 241 – 246.). Auf die Anwender von CGZP-Tarifverträgen kommen folglich große finanzielle Risiken zu. Wer Leiharbeitnehmer/innen aus einem Verleihbetrieb, welcher CGZP-Tarifverträge anwendet, entleiht, setzt sich ebenfalls einem hohen finanziellen Risiko aus. Für den Fall, dass sich der Verleiher durch Insolvenzantrag seiner Haftung entzieht, haftet der Entleiher als Bürge für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Für die durch den Verleiher nichtabgeführte Lohnsteuer kann der Entleiher gegebenenfalls auch in Haftung genommen werden. Ein Beispiel macht die großen finanziellen Risiken deutlich: Werden Leiharbeitnehmer/innen nach christlichen Helfervertrag mit 6,53 € pro Stunde entlohnt und wird eine vergleichbare Kraft des Entleihers mit 12,50 € vergütet, so ergibt sich pro geleisteter Stunde eine Beitragshaftung von 2,57 € für Verleiher und Entleiher. Werden 200 Leiharbeitnehmer/innen für einen Monat eingesetzt, so haften Verleiher und Entleiher bereits mit 71.960 €. Und dies unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer/innen ihren Anspruch auf „Equal Pay“ geltend machen. Eventuell nachzuzahlende Lohnkosten sind auf diese Summe noch aufzuschlagen! Man kann entleihenden Unternehmen nur raten, nicht mit Verleihern zusammenzuarbeiten, die die Tarifverträge der CGZP anwenden. Mein Vorschlag: Wenn Sie unter die CGZP-Tarifverträge fallen - machen Sie ihre Ansprüche jetzt geltend. Und nutzen Sie die Kommentarfunktion unter diesem Beitrag zum Informationsaustausch und berichten Sie über Ihre Erfahrungen im Betrieb bei der Geltendmachung des Ihnen zustehenden Lohnes. Felix Hadwiger |

Finde ich super, dass nun die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht in Berlin, das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin bestätigt hat. Jetzt fehlt uns nur noch die dritte Instanz.
Hoffentlich bekommen jetzt alle Arbeitgeber, welche den Tarifvertag vom CGZP verwenden kalten Füsse. Wechseln zu den Firmen mit den Tarifverträgen von Ver.di/BVZA/IGZ. Kann den Zeitarbeitern nur recht und billig sein.
Apropo billig, finde auch super, dass im Newsletter auch gleich ein Musterformular eingearbeitet wurde in dem man jetzt seine Ansprüche für Equal Pay gleich flux mal geltend machen kann. Denn wenn schon vorher billig gebarbeitet wurde, sollte nicht vergessen werden, dass einem sein Geld immer noch zusteht. Denn alle haben doch eine sau starke Arbeit geleistet. Sonst hätten die Firmen nicht so gut daran verdient.
Also jetzt mächtig rein klotzen, damit die Bude mal richtig in Schwung kommt. Musterformular ausfüllen, bei Fragen bei ver.di nachfragen und sein Recht geltend machen. So könnten so manche Füsse noch kälter werden.
Toi, Toi, Toi. und weiter so.