Facebook

Bei Facebook posten

 

 

 

 

 

Kündigung erst nach Wartefrist

Kündigung erst nach Wartefrist

Frankfurt, 03.03.2009 - Leiharbeitnehmern darf erst gekündigt werden, wenn der Verleiher belegen kann, dass ein dauerhafter Arbeitsrückgang besteht. Erst wenn feststeht, dass in einer zumutbaren Frist keine Weiterbeschäftigung möglich ist, darf die Kündigung ausgesprochen werden. Um Entlassungen abzuwenden, kann der Betriebsrat des Verleihunternehmens Transferkurzarbeit beantragen. Wenn kein Betriebsrat existiert, sollten die Arbeitnehmer sich an ihre Gewerkschaft wenden. Als einzelner Arbeitnehmer wird es schwierig, das Recht auf Weiterzahlung auch ohne Anschlussbeschäftigung durchzusetzen. Denn, wie die Frist aussieht, die zumutbar vom Verleiher überbrückt werden kann, ist Auslegungssache. ("Arbeitsrecht im Betrieb", Ausgabe 3/2009)