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Der Arbeitsvertrag darf nur auf einen Tarifvertrag verweisen

Der Arbeitsvertrag darf nur auf einen Tarifvertrag verweisen

Berlin, 05.05.2009 - Leiharbeitgeber haben derzeitig ein starkes Interesse daran, sich gegen die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abzusichern. Ein Arbeitgeber sah eine Möglichkeit der Absicherung darin, in einer Änderungskündigung auf zwei Tarifverträge zu verweisen. Nach der Rechtssprechung des BAG vom 15.01.2009 (AZ: 2 AZR 641/07) sind Klauseln im Arbeitsvertrag wie „Für den Fall, dass dieser Arbeitsvertrag unwirksam wird, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten […]“ zu unbestimmt und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann nicht mehr erkennen, welche Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollen.

Die einzige Möglichkeit für den Verleiher „Equal Pay” zu vermeiden, ist im Arbeitsvertrag der Hinweis auf einen gültigen Tarifvertrag. In der Leiharbeit werden von den Mitgliedsgewerkschaften des DGB und den Arbeitsgeberverbänden iGZ und BZA gültige Tarifverträge geschlossen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 05/09