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VGH Hessen: Leiharbeitnehmer/innen können in Personalrat des Entleihers gewählt werden

VGH Hessen: Leiharbeitnehmer/innen können in Personalrat des Entleihers gewählt werden

Frankfurt, 05.01.2011 - Leiharbeitnehmer/innen steht das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat des Entleihers zu. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 22 A 959/10.PV) im Falle des Universitätsklinikums Frankfurt und seiner Verleih-Tochter Rhein-Main Service GmbH.

Letztere verleiht u. a. Pflegehelfer/innen und Küchen-/Servicekräfte an das Mutterhaus. Nach Ansicht des Gerichts sei es sinnvoll, "langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmer/innen (…) über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht dort Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen". Damit war die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden der Verleih-Tochter in den Personalrat des Universitätsklinikums rechtens. ver.di sieht sich durch diesen Beschluss in ihrer Forderung bestätigt, die konzerneigene Verleihfirma aufzulösen und alle 420 Beschäftigten in das Mutterunternehmen zurück zu holen.