| Kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag |
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Kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag Berlin/Erfurt, 07.09.2011 - Sieht ein Tarifvertrag - wie § 4.5 MTV DGB/iGZ und § 7.3 MTV DGB/BZA - Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im konkreten Fall für den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Oster- und Pfingstsonntag sind, so das BAG, nicht als gesetzliche Feiertage bestimmt. Anhaltspunkte für ein weiteres tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestünden nicht. Der Anspruch auf den (niedrigeren) Sonntagszuschlag ist selbstverständlich gegeben. Quelle: BAG vom 17.08.11 - 10 AZP 347/10 Eine Übersicht über die (gesetzlichen) Feiertage 2011 und 2012 findet sich unter: |