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Leiharbeitnehmer/innen und Interessenausgleich beim Entleiher

Leiharbeitnehmer/innen und Interessenausgleich beim Entleiher

Erfurt/Berlin, 23.11.2011 - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erstmals entschieden, dass Leiharbeitnehmer/innen, die länger als drei Monate beim Entleiher eingesetzt sind, bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt werden müssen. Der konkrete Fall betraf einen Interessenausgleich. Mit Spannung wird nun erwartet, ob das BAG künftig in anderen Konstellationen - etwa bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrates und dessen Freistellungen - die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer/innen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen, mitzählt.

Quelle: BAG vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10