| Die Konstruktion Leiharbeit |
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Leiharbeit ist eine Dreieckskonstruktion. Auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages stellt der Verleiher dem Entleiher einen Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt der Verleiher. Der Leiharbeitnehmer erhält von ihm seinen Arbeitslohn. Die tatsächliche Arbeitsleistung wird durch den Leiharbeitnehmer aber im Betrieb des Entleihers erbracht. Die Trennung zwischen Arbeitsvertrag und Beschäftigungsverhältnis ist zentral für die Leiharbeit. Sie charakterisiert die Leiharbeit als atypisches Arbeitsverhältnis. Der Verleiher lässt sich durch die vereinbarte Überlassungsvergütung vom Entleiher bezahlen. Aufgrund dieser vom Normalarbeitsverhältnis abweichenden Konstruktion bedürfen die Leiharbeitnehmer/innen des besonderen Schutzes des Gesetzgebers. Die gesetzlichen Besonderheiten der Leiharbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. |
Die Konstruktion Leiharbeit