|
Unsere Forderungen – Was sich ändern muss |
|
Unsere Forderungen – Was sich ändern muss
- Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss der Tarifvorbehalt vollständig gestrichen werden. Allenfalls in der Einarbeitungszeit kann es Abweichungen vom equal pay Grundsatz geben.
- In einem Tarifvertrag werden das Entgelt und die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten von Verleihunternehmen als Mindestbedingungen für den Einsatz im Entleihbetrieb (soweit die Entgelt- und Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb schlechter sind) und für die überlassungsfreie Zeit geregelt. Der Tarifvertrag muss in das Entsendegesetz aufgenommen werden, damit er auch für ausländische Arbeitskräfte gleichermaßen gilt.
- Die Nutzung von Leiharbeit muss sowohl zum Schutz der „Stammbeschäftigten“, als auch der Leiharbeitskräfte sozial flankiert werden. Hierzu bedarf es einer Ausweitung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und Änderung des § 14 AÜG dahin gehend, dass die Leiharbeitskräfte für die Zeit ihrer Überlassung auch als Arbeitnehmer/innen des Entleiherbetriebs gelten und dort zusätzlich wahlberechtigt sind. Ferner ist in § 14 Abs. 3 AÜG klarzustellen, dass sich die Beteiligung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG auch auf die Kontrolle einer tarifgerechten Eingruppierung oder gesetzeskonformen Vergütung der Leiharbeitskräfte bezieht, soweit ein Betriebsrat im Verleiherbetrieb zur Wahrnehmung dieser Beteiligungsrechte nicht vorhanden ist. Ergänzend ist in § 14 AÜG zu verankern, dass der Betriebsrat bei der Festlegung des Anteils von Leiharbeitskräften im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Arbeitnehmer/innen im Entleiherbetrieb (Quotierung) mitzubestimmen hat.
- Die Stabilität der Beschäftigung in den Verleihunternehmen muss verbessert werden. Die Einstellung von Beschäftigten nur für die Dauer des Verleihs muss deswegen gesetzlich verboten werden. (Wiedereinführung des Synchronisationsverbots)
- Um die Anwendung der Kurzarbeiterregelung auch für Leiharbeitsfirmen attraktiv zu machen, sollten die Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber während Kurzarbeit zu zahlen haben, erstattet werden. Für die Erstattung wird ein Branchenfonds gebildet, der durch eine Umlage der Arbeitgeber gespeist wird.
- Auch die Arbeitsagenturen müssen eine höhere Verantwortung dafür übernehmen, dass die von ihnen vermittelten Arbeitskräfte zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden, existenzsichernde Löhne sind dabei Voraussetzung. Die Förderung von kurzfristiger Leiharbeit mit Lohnkostenzuschüssen und Vermittlungsgutscheinen durch die Agenturen muss beendet werden. Für diese Förderung gibt es keine arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit.
- Auch Leiharbeitsunternehmen müssen in die Weiterbildung investieren. Dies kann zum Beispiel über einen Branchenfonds erfolgen, wie dies in Frankreich üblich ist. Diese Branchenlösung ist auch von der Kommission „Lebenslanges Lernen“ empfohlen worden.
|