| Abfindung |
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Abfindung Grundsätzlich festzuhalten ist, dass es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt. Eine Kündigungsschutzklage, also die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber, endet oft mit einem Vergleich. Dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Betrieb gegen die Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Die gängige Formel für die Abfindungshöhe lautet ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Nicht sehr attraktiv für Leiharbeitnehmer, da diese im Regelfall keine lange Betriebszugehörigkeit vorweisen können. Das Arbeitsgericht kann aber einen Vergleich nur vorschlagen. Ist eine der Prozessparteien nicht einverstanden, kommt es zu einem Urteil. Ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht gemäß § 1 a KSchG nur dann, wenn der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben erklärt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer für den Fall, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, eine Abfindung beanspruchen kann. |