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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das AÜG regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Um gewerbsmäßig Arbeitnehmer zu verleihen, benötigt das Leiharbeitsunternehmen eine Erlaubnis der zuständigen Landesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnis erhält aber fast jeder Antragsteller problemlos. Ist die Erlaubnis einmal erteilt, findet faktisch keine weitere Überwachung des Leiharbeitsunternehmens statt
Seit dem 1. Dezember 2011 gilt ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Gänze. Einzelne Regelungen wie die sog. Drehtürklausel und die Möglichkeit einen Mindestlohn (Lohnuntergrenze) für Leiharbeit einzuführen, sind bereits am 30. April 2011 in Kraft getreten. Ob das neue AÜG als scharfes Schwert gegen den „Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“, wie von der Bundesregierung tituliert, taugt, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden.

Höchst umstritten ist bereits, ob es die EU-Richtlinie zur Leiharbeit vollständig umsetzt. Diese erlaubt ein Abweichen von Equal Pay und Equal Treatment allenfalls, wenn der „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ gewährleistet ist. Was darunter zu verstehen ist, lässt die Gesetzesnovellierung unbeantwortet. Zudem fehlt es an einer Definition der nunmehr nur noch erlaubten „vorübergehenden“ Ausleihe. Auf die Arbeitsgerichte wird viel Arbeit zukommen.

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