| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) |
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Das AÜG regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Um gewerbsmäßig Arbeitnehmer zu verleihen, benötigt das Leiharbeitsunternehmen eine Erlaubnis der zuständigen Landesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnis erhält aber fast jeder Antragsteller problemlos. Ist die Erlaubnis einmal erteilt, findet faktisch keine weitere Überwachung des Leiharbeitsunternehmens statt Höchst umstritten ist bereits, ob es die EU-Richtlinie zur Leiharbeit vollständig umsetzt. Diese erlaubt ein Abweichen von Equal Pay und Equal Treatment allenfalls, wenn der „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ gewährleistet ist. Was darunter zu verstehen ist, lässt die Gesetzesnovellierung unbeantwortet. Zudem fehlt es an einer Definition der nunmehr nur noch erlaubten „vorübergehenden“ Ausleihe. Auf die Arbeitsgerichte wird viel Arbeit zukommen. |