| Fahrt-/Reisekosten (sonstige Aufwendungen) |
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Fahrt-/Reisekosten (sonstige Aufwendungen) Leiharbeitnehmer werden oft an unterschiedlichen Orten eingesetzt. Wenn der einfache Weg zur Arbeitsstätte länger als 1,5 Stunden dauert, wird die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit dem tariflichen Entgelt vergütet. Ist der einfache Weg länger als zwei Stunden, besteht ein Anspruch auf Übernahme von Übernachtungskosten. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die anfallenden Kosten bei der Fahrt zum Einsatzort von der Steuer anerkannt werden. Absetzbar sind 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Aus einem aktuelleren Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass dies auch bei einem langfristigen Einsatz in der gleichen Firma gilt. Steuerlich absetzbar sind danach: Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten, Verpflegungspauschalbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. |