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Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichbehandlungsgrundsatz

Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Gleichbehandlungsgrundsatz verankert. Dieser sagt im Wesentlichen aus, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammbeschäftigten des Entleihbetriebes – gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Arbeitsbedingungen (sog. Equal Pay und Equal Treatment). Ist der Arbeitsvertrag allerdings an einen Tarifvertrag gebunden, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz eingeschränkt und es gelten die Regelungen des Tarifvertrages (sog. Tariföffnungsklausel), auch wenn sie eine „Schlechterstellung“ beinhalten. Dies ist bei über 90 % der Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland der Fall. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in vielen europäischen Ländern, wie beispielsweise Frankreich oder Österreich, längst verwirklicht.

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