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Mindestlohn (Lohnuntergrenze) für Leiharbeit

Mindestlohn (Lohnuntergrenze) für Leiharbeit

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Dieser Mindestlohn wird durch gesetzliche Regelungen oder durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgesetzt. Diese verbindliche Lohnuntergrenze soll Beschäftigten ein Einkommen gewährleisten, dass nicht mittels ALG II aufgestockt werden muss, um die Existenz zu sichern. Mindestlöhne gibt es zurzeit u. a. im Bauhauptgewerbe, im Abbruch- und Abwrackgewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk und im Gebäudereinigerhandwerk. Bei einem Einsatz in einer dieser Branchen muss der jeweilige Mindestlohn auch dann gezahlt werden, wenn Tarifverträge mit Verleihfirmen eine niedrigere Vergütung vorsehen.

Seit dem 1. Januar 2012 gibt es auch einen Mindestlohn (Lohnuntergrenze) in der Leiharbeit. Dieser beträgt 7,89 € im Westen und 7,01 € im Osten. Zum 1. November 2012 erhöht sich der Mindestlohn im Westen auf 8,19 €, im Osten auf 7,50 €.

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