| Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsübertragung |
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Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsübertragung Berlin/Erfurt, 12.12.2011 - Zum Jahresende stellt sich für lange arbeitsunfähige Arbeitnehmer/innen die Frage, ob Urlaubstage, die sie infolge Krankheit nicht antreten konnten, verfallen. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt, dass in diesem Falle eine Übertragung des Urlaubs auf Antrag zwar möglich ist, der Urlaub aber dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden muss. § 7 Abs. 3 BurlG ist jedoch europarechtswidrig. Zumindest der gesetzliche Mindesturlaub - vier Wochen - verfällt nicht. Arbeitnehmer/innen können diese Urlaubstage in Anspruch nehmen, wenn sie wieder gesund sind. Für den darüber hinaus gehenden tariflichen Urlaub gilt in der Regel gleiches. Quelle: BAG, Urteil v. 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 |